BOUKLATA Rouchdi – Verdacht des bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Betruges – Veröffentlichung der Staatsanwaltschaft! Winners Capital Management, Markus Leiendecker

Ermittlungsverfahren gegen BOUKLATA Rouchdi, geb. 20.11.1981, 40468 Düsseldorf, Ziegelstraße 7 b; LEIENDECKER Markus, geb. 06.12.1974, 51069 Köln, Diepeschrather Straße 35 b u.a. wegen des Verdachts des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges

Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 StPO)

In einem bei der Staatsanwaltschaft München II unter dem o.g. Az anhängigen Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss d. Amtsgerichts München, Az: ER VI Gs 1988/14 v. 23.07.2014 zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten dingliche Arreste i.H.v. 1.259.082,00 € in das Vermögen der Firma Winners Capital Management AG, sowie 250.562,05 € in das Vermögen des Markus Leiendecker und 83.664,28 € in das Vermögen des Rouchdi Bouklata angeordnet.

In Vollziehung dieses Arrests konnten für die Opfer dieser Straftat bereits folgende Vermögenswerte gesichert werden:

Vermögenswerte Winners Capital Management AG:

1.

Commerzbank AG, GS-BO BSC West, CoC Pfändungen, Breite Str. 10, 40213 Düsseldorf, Kto: 290606300

2.

Geschäftsanteile der Winners Capital Management AG an der WindTec International GmbH (HRB 720683), Ferdinand-Porsche-Str. 10, 88451 Dettingen/Iller

3.

UBS AG Zürich, Bahnhofstraße 45, 8001 Zürich, Kto: IBAN CH81 0023 3233 5692 0560 M

Vermögenswerte Bouklata, Rouchdi:

1.

Deutsche Postbank AG, Kruppstr. 2, 45128 Essen, Kto: 42193113

Vermögenswerte Leiendecker, Markus:

1.

Sparkasse KölnBonn, Hahnenstr. 57, 50667 Köln, Kto: 11163326, 1932056722

2.

Varengold Bank AG, Große Elbstr. 27, 22767 Hamburg, Kto: 7015506

3.

Amtsgericht Grevenbroich – Grundbuchamt -, Lindenstr. 33 – 37, 41515 Grevenbroich

Sicherungshypothek von 22.000,00 EUR in Abt. III des Grundbuches von Nettesheim-Butzheim, Blatt 2076, Flur 8, Flurstück 42

Sicherungshypothek von 54.800,00 EUR in Abt. III des Grundbuches von Nettesheim-Butzheim, Bl. 2076, Flur 8, Flurstück 239

Sicherungshypothek von 23.200,00 EUR in Abt. III des Grundbuches von Nettesheim-Butzheim, Blatt 2076, Flur 8, Flurstück 240

4.

Amtsgericht Köln – Grundbuchamt – Reichenspergerplatz 1, 506710 Köln

Sicherungshypothek von 50.000,00 EUR in Abt. III des Grundbuches von Thurn-Strunden, Blatt 13874, Flur 70, Flurstück 1876

5.

Bargeld: 8.715,00 EUR und 27.000,00 EUR

Hinterlegt beim Amtsgericht Traunstein, 57 HL 53/14, zum Vollzug der Hinterlegung eingezahlt bei der Landesjustizkasse Bamberg, Heiliggrabstraße 28, 96052 Bamberg

6.

Gegenstände

Münze 1 Uz Krügerrand 1977 South Africa

Münze 1 Uz Krügerrand 2012 South Africa

Münze 1/2 Oz Krügerrand 2012 South Africa

Herrenarmbanduhr Rolex Oyster Perpetual Date (Submaster)

Herrenarmbanduhr Rolex Oyster Perpetual Date Deep Sea Seadweller

Damenring Christ Solitaire 585 Weißgold mit Brillant 0,50 ct

Herrenarmbanduhr Rolex Oyster Perpetual Cosmograph Daytona

Herrenarmbanduhr Panerai Luminor GMT Firenze 1860 Automatik

hinterlegt beim Amtsgericht München, 38 HL 856/14, zum Vollzug der Hinterlegung wurden die Gegenstände bei der Landesjustizkasse Bamberg, Heiliggrabstraße 28, 962052 Bamberg übergeben

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen und anderen 115 Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen und Ihre gerichtlich titulierten Ansprüche aus der Straftat in das für Sie gesicherte Vermögen durchsetzen zu können. Wenden Sie sich gegebenenfalls zwecks Einleitung der erforderlichen zivilrechtlichen Schritte umgehend an einen Rechtsanwalt.

Wichtige Hinweise für Geschädigte

Die Staatsanwaltschaft München II führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden, soweit möglich, ersichtlich gewordene Vermögenswerte des/der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 111 b ff StPO einstweilen gesichert.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es mitunter, aus der Straftat hervorgegangenen Opfern eine zumindest teilweise finanzielle Rehabilitation zu ermöglichen. Gleichzeitig sollen der/die Beschuldigten finanziell so gestellt werden, wie er/sie vor der Tatbegehung war(en). Dies setzt allerdings voraus, dass die Geschädigten selbst aktiv werden und ihre eventuellen Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend machen und anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft für sie sozusagen reservierten Vermögenswerte Zugriff nehmen.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte(n) die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens und die damit grundsätzlich vorweg anzustellende Kosten-Nutzen-Frage können Sie mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl erörtern. Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen verbunden mit dem Kostentragungsrisiko liegt stets im Ermessen des Opfers. Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf.

Bitte bedenken Sie auch, dass Sie nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus (Vollstreckungsbescheid, vollstreckbares Urteil, Anerkenntnisurteil, o.ä.) oder die Vollstreckung im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes mittels einstweiliger Verfügung oder eines dinglichen Arrests. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111 g StPO) oder der Rangrücktritt der Staatsanwaltschaft der richterlichen Zustimmung (§ 111 h StPO).

Bitte beachten Sie, dass die Drittschuldnereigenschaft nicht auf die Staatsanwaltschaft übergeht, sondern beim ursprünglichen Drittschuldner verbleibt (z.B. Bank etc.).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip gilt auch in diesem Verfahren ohne Einschränkungen. Dies bedeutet, dass der zuerst zugreifende Geschädigte stets ein rangbesseres Pfandrecht als ein nachfolgend vollstreckender Gläubiger hat. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft für die Geschädigten findet nicht statt.

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