Claude Renoir wegen gewerbsmäßigen Betruges – vorläufige Sicherungsmaßnahmen

Benachrichtigung über die Sicherung von Vermögenswerten zu Gunsten der aus einer Straftat Verletzten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111e Abs. 3 und 4 StPO)

Sehr geehrter Damen und Herren,

im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Az. 210 Js 44341/14 (997 AR 21/15) gegen Claude Renoir wegen gewerbsmäßigen Betruges, wurden aufgrund des Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23.12.2014, Az. 31 Gs 4119/14, gegen den Vorgenannten die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern.

Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111e Abs. 4 Strafprozessordnung sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern.

Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend! Die Aufrechterhaltung dieser vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für die Tatverletzten ist zudem zeitlich begrenzt.

Da nicht absehbar ist, wie lange das Gericht die Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird allen Tatverletzten – sofern Sie den erlittenen Schaden klagweise geltend zu machen beabsichtigen – empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden. Im Übrigen wird auf die §§ 803, 804 Zivilprozessordnung verwiesen.

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