Direktinvestments in der jetzigen Form nur noch bis 15. Oktober 2015

Eine Regelung des neuen Kleinanlegerschutzgesetzes betrifft vor allem die Vermittler von Direktinvestments. Direktinvestments die wir dann kritisch sehen, wenn diese durch eine „Vermietungsgarantie“ abgesichert sind. Eine Vermietungsgaranatie die dem Kunden eine „sorglos Kapitalanlage“ vorgaukeln soll. Aus unserer Sicht sind diese Produkte reine Anlegerverarschung, denn was passiert mit einem Eisenbahnwaggon, wenn Sie nach den 4 Jahren der Vermietung keinen neuen Mietvertrag bekommen? Ähnlich verhält sich das bei Containerinvestments. Die Container sidn unserer Recherche nach oft „teuer“, und auch mit solch einer Vermietungsgarantie ausgestattet. Was ist,wenn die Wirtschaft mal nicht mehr so viele Container benötigt? Das ist genau wie bei „Leiharbeitern“, krieselt das im Unternehmen,dann sind das die Ersten die gehen müssen. Braucht man weniger Container, sind die Container die dem Unternehmen nicht direkt gehören die Ersten die dann stehengelassen werden. Den Schaden hat dann nichts das Unternehmen, sondern Sie. Da klingelt dann Morgens mal ein LKW Fahrer an Ihrer Tür und fragt „wo darf ich den Container hinstellen, vor die Garage oder in ihren Garten“? Den Verkäufer des Direktinvestments wird das kaum noch interessieren. Wetten?Bei Fondskonzept kann man nachfolgendes nachlesen:

Der Gesetzgeber hat damit beschlossen, dass Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen sowie die vom Gesetz betroffene Direktinvestments (zum Beispiel Container) unter das Vermögensanlagengesetz fallen. Somit ist ab Verkündung des Gesetzes für deren Vermittlung eine Erlaubnis gem. § 34f GewO Kat. 3 (Vermögensanlagen) nötig. Unverändert blieben die Übergangsregelungen für Vermittler von Nachrang- und partiarischen Darlehen. Diese müssen eine Erlaubnis gem. §34f GewO Kategorie III (Vermögensanlagen) bis zum sechsten Monat nach Gesetzesverkündigung (also wahrscheinlich bis Anfang Dezember 2015) beantragt haben. Wenn noch der Sachkundenachweis fehlen sollte, kann dieser sogar bis 12 Monate nach Gesetzesverkündigung nachgereich werden.Vermittler von unter das Gesetz fallenden Direktinvestments wurde hingegen keine Übergangsfrist eingeräumt. Dieses wurde nun durch den Finanzausschuss korrigiert, der eine Frist bis zum 15.10.2015 ins Gesetz eingebracht hat. Ab dem 16.10.2015 müssen Vermittler von Direktinvestments somit eine gültige § 34f Erlaubnis der Kategorie III (Vermögensanlagen) vorliegen haben.

„Wir begrüßen diese Klarstellung sehr, zumal wir hier wohl als einziger Vermittlerverband diese Gefahr gesehen und kommuniziert hatten. So haben wir in unseren Gesprächen im Bundestag und in gleich drei zuständigen Ministerien stets darauf hingewiesen, dass die Vermittler von Containern wohl schlicht vergessen wurden und eine Übergangsfrist auch für diese gefordert“, so AfW-Vorstand Frank Rottenbacher.

Vermittler dieser Produktgruppen sind nun aufgefordert, diese Fristen zu beachten und sich bei Bedarf rechtzeitig um eine VSH sowie das Ablegen der nötigen Sachkundeprüfung „Finanzanlagenfachfrau/-mann IHK“ in der Kategorie „Vermögensanlagen“ zu kümmern. Informationen zu Prüfungsinhalten und -terminen gibt es hier:

http://www.dihk.de/themenfelder/gruendung-foerderung/sach-und-fachkundepruefungen/finanzanlagenvermittler/finanzanlagenvermittler

Einen Kommentar hinzufügen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert