Werbung für Kapitalanlageprodukte

Mit dem neuen Kleinanlegerschutzgesetz kommen auch neue Bestimmungen dazu, wem und wann man Werbung zum Thema „Kapitalanlagen“ versenden darf bzw. generelle Aussagen zum Thema Werbung für Kapitalanlagen. Laut Gesetzesbegründung ist Zielsetzung, dass ausschließlich diejenigen potenziellen Anleger angesprochen werden, die eine gewisse Bereitschaft zur Aufnahme entsprechender wirtschaftsbezogener Sachinformationen mitbringen und von denen erwartet werden kann, dass sie auch die weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen (Verkaufsprospekt, VIB-Vermögenslageninformationsblatt) zu Rate ziehen und lesen.

Die Bewerbung darf nur erfolgen, wenn:

  • die Werbung in der Presse erfolgt,
  • die Werbung in sonstigen Medien erfolgt, deren Schwerpunkt zumindest gelegentlich auch auf der Darstellung von wirtschaftlichen Sachverhalten liegt, und sie im Zusammenhang mit einer solchen Darstellung platziert wird,
  • der Empfänger seine ausdrückliche Zustimmung zur Übersendung von Werbung zu Vermögensanlagen erklärt hat,
  • sich die Werbung an Personen oder Unternehmen richtet, die jeweils eine Erlaubnis nach dem KWG, dem KAGB oder § 34f oder § 34h der GewO besitzen oder vertraglich gebundene Vermittler i.S. des KWG sind, oder
  • sich die Werbung an Personen richtet, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken.

Die BaFin kann bei Missständen bzgl. der Werbung umfassen Vertriebsverbote und Vertriebsbeschränkungen für bestimmte Produkte oder Produktgruppen erlassen.

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