Mustergüteanträge „Dreiländerfonds“ – BGH sagt, Ansprüche sind verjährt!

Unseren Recherchen nach ging es in dem Vorgang um eine Klage, die den AWD betraf, den wir heute ja als Swiss Life Select kennen und es ging wohl um das Produkt „Dreiländer Fonds“. Bei der Kanzlei soll es sich vorrangig um eine Kanzlei aus Jena handeln.  Mandanten sollten sicherlich nun die bezahlten Anwaltskosten zurückfordern, denn irgendwie hat die Arbeit der Kanzlei den BGH ja nicht überzeugt. Dass man die Kanzlei(en) für den entstandenen Anlageschaden auch haftbar machen kann, ist sicherlich leider eher unwahrscheinlich. Das war der Vorgang der gestern verhandelt wurde:

Die Kläger verlangen von dem beklagten Finanzdienstleistungsunternehmen unter dem Vorwurf der fehlerhaften Kapitalanlageberatung Schadensersatz. Den Klagen liegen Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds aus den Jahren 1999 und 2001 zugrunde. Die Frist für die Verjährung der Schadensersatzansprüche betrug gemäß § 195 BGB a.F.* zunächst 30 Jahre. Seit dem 1. Januar 2002 gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB** jedoch eine maximale Verjährungsfrist von 10 Jahren, die hier mit Ablauf des 2. Januar 2012 (Montag) endete (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F.***). Zum Zweck der Hemmung der Verjährung reichten die jeweiligen Kläger im Dezember 2011 Güteanträge bei einer Gütestelle in Freiburg/Breisgau ein. Diese weitestgehend inhaltsgleichen Güteanträge gehen auf vorformulierte Mustergüteanträge zurück, die Anlegern von einer Anwaltskanzlei zur Verfügung gestellt worden waren. Dem Vernehmen nach haben mehrere tausend Anleger hiervon (oder von ähnlichen Musteranträgen) Gebrauch gemacht. Diese Fälle sind Gegenstand von laufenden Zivilprozessen in verschiedenen Gerichtsinstanzen.

Der Bundesgerichtshof hat in den oben genannten drei Verfahren die Revision zugelassen. Er wird darüber zu entscheiden haben, ob die verwendeten (Muster-) Güteanträge den Anforderungen genügen, die an Güteanträge zu stellen sind, die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB**** die Verjährung hemmen können.

* § 195 BGB a.F. (Fassung bis zum 1. Januar 2002):

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.

** Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB:

Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet.

*** § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F. (Fassung seit dem 1. Januar 2002):

Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

**** § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB:

Die Verjährung wird gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (…) eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

III ZR 189/14
LG Hannover – Urteil vom 3. Dezember 2013 – 7 O 125/13
OLG Celle – Beschluss vom 21. Mai 2014 – 11 U 314/13

III ZR 198/14
LG Hannover – Urteil vom 12. Dezember 2013 – 8 O 107/13
OLG Celle – Beschluss vom 26. Mai 2014 – 11 U 15/14

III ZR 227/14
LG Hannover – Urteil vom 9. Oktober 2013 – 11 O 29/13
OLG Celle – Beschluss vom 16. Juni 2014 – 11 U 255/13

Vorgang beim BGH:

III ZR 189/14, III ZR 198/14 und III ZR 227/14 (zur Frage der Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge)

Hier die Entscheidung des BGH:

Anleger sind mit Schadenersatzklagen gegen den Finanzdienstleister Swiss Life Select (früher AWD) vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Der BGH sieht die Forderungen nach seiner Annishct als verjährt an  und können nicht mehr durchgesetzt werden.Die Anleger werfen dem AWD-Nachfolger Falschberatung vor. (Az.: III ZR 189/14 u.a.). Das gestrige BGH Urteil  hat aber sicherlih grundsätzliche  Bedeutung über den Fall Swiss Life (vormals AWD) hinaus und betrifft nach Gerichtsangaben Tausende von Anlegern, die mit Güteanträgen Klagefristen wahren wollten. „Damit erweist sich eine große Zahl derzeit laufender Klagen von Kapitalanlegern als unbegründet“, hieß es. Ein Desaster für den Anlegerschutz, möglicherweise auch weil Anwälte eine schlechte juristsiche Leistung erbracht haben.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=71363&pos=1&anz=102

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