Parship unterliegt vor Gericht gegen Verbraucherzentrale Hamburg

Mit Versäumnisurteil vom 12. Januar 2015 sprach das AG Hamburg (Az. 49 C 607/14) einem ehemaligen Parhsip-Kunden 336,15 Euro zu. Diesen Betrag hatte das Unternehmen zuvor als Wertersatz für seine bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erbrachten Leistungen einbehalten. Das Amtsgericht folgt damit der Auffassung des Landgerichts Hamburg.

Worum geht’s ?

Mit Urteil vom 22. Juli 2014 hat das Landgericht Hamburg auf unsere Klage hin Parship untersagt, Verbrauchern, die ihren Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen haben, überzogene Kosten zu berechnen. Bei Parship kann der Wertersatz für genutzte Kontakte bei Widerruf bis zu Dreiviertel des Jahresabopreises betragen. Dem hat das Gericht in erster Instanz einen Riegel vorgeschoben und den maximalen Wertersatz auf den zeitlichen Anteil der innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist erfolgten Nutzung am Jahresabopreis begrenzt.

Das Urteil ist ein weiterer Erfolg gegen unseriöse Praktiken von Online-Partnervermittlern. Jetzt ist klar: Parship darf Kunden nicht mit hohen Kosten von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten. Der Wertersatz kann nach dem Urteil nur für die tatsächliche Nutzungsdauer berechnet werden. Kunden müssen also pro Tag ihrer Mitgliedschaft nicht mehr als den jeweiligen Tagespreis der abgeschlossenen Mitgliedschaft zahlen. Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Die Berechnungsart führt zu einer gesetzwidrigen Entwertung des Widerrufsrechtes“.

Das Urteil nimmt Bezug auf einen Fall, in dem ein Kunde einen Vertrag über eine zum Preis von 269,40 Euro angebotene sechsmonatige Mitgliedschaft innerhalb von 14 Tagen widerrief und für Online-Kontakte 202,41 Euro zahlen sollte. Nach den jetzt feststehenden Grundsätzen des Gerichts schuldet der Kunde aber nur einen Wertersatz von rund 20 Euro.

Trotz der deutlichen Worte des Gerichts hat Parship gegen das Urteil Berufung eingelegt, so dass dieses noch nicht rechtskräftig ist. Daher fordert Parship Verbraucher auch weiterhin zur Zahlung des Wertersatzes auf Grundlage der erfolgten Kontakte auf.

Die Vorgeschichte

Bereits in der Vergangenheit haben wir Parship, einen der führenden Online-Partnervermittler, erfolgreich abgemahnt und verklagt, da das Unternehmen Verbrauchern verweigerte, ihr gesetzliches Widerrufsrecht auszuüben. Nun müssen wir erneut gerichtlich gegen das Unternehmen vorgehen, denn mit der Begründung des Wertersatzes stellt Parship überzogene Forderungen an ehemalige Kunden, die fristgerecht binnen 14 Tagen ihren Vertrag widerrufen haben.

Wer ist von den Wertersatzforderungen bei Parship betroffen?

Es geht um Fälle, wie den von Frau L.: Frau L. widerrief ihre kosten­pflichtige Mitgliedschaft bei der Partnerbörse Parship nach zwölf Tagen und damit innerhalb der Widerrufsfrist. Kurz danach erhielt sie zu ihrer Überraschung die Mitteilung, dass sie für zehn in der kurzen Zeit zustande gekommene Kontakte 306,99 Euro zahlen sollte, was 75 Prozent des Preises ihres ursprünglich abgeschlossenen Jahresabonnements von 409,32 Euro entsprach.

Wie kommt Parship zu dieser Kalkulation? Frau L. hatte doch korrekt widerrufen, oder?

Wie Parship die Sache sieht

Laut Parship kann die Höhe des zu leistenden Wertersatzes wie im Fall von Frau L. bis zu drei Viertel des Produktpreises für den vom Kunden abgeschlossenen Vertrag betragen. Berechnet wird die Höhe des Wertersatzes nach der Anzahl der bereits genutzten Kontakte auf der Online-Plattform und so schreibt Parship Folgendes an Frau L.:

„Wir garantieren Ihnen das Zustandekommen einer bestimmten Anzahl an Kontakten im Rahmen Ihrer Premium-Mitgliedschaft. Gemäß unseren Regelungen zum Wertersatz bei Widerruf ist die Anzahl der genutzten Kontakte die Basis für die Berechnung des Wertersatzes. Wir berechnen Ihnen also folgenden Wertersatz:

Ihr Produktpreis: 409,32 Euro

Laufzeit Ihres Produkts (Monate): 12

Laufzeitbezogene garantierte Kontakte: 7

Davon zustande gekommene Kontakte: 10

Bereits von Ihnen gezahlt: 409,32 Euro

Rückerstattung: 102,33 Euro

Den von Ihnen zu viel gezahlten Betrag erstatten wir Ihnen in den nächsten Tagen.”

Wie wir die Sache sehen

Wir halten das Vorgehen von Parship für unzulässig, da es nach unserer Auffassung geeignet ist, Verbraucher von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abzuhalten. Wir haben das Unternehmen daher erst abgemahnt und nun, da es nicht bereit war, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, vor dem Landgericht Hamburg verklagt. Unser Ziel: Parship soll zukünftig keinen Wertersatz mehr fordern, dessen Höhe den Betrag übersteigt, der für die tatsächliche Nutzungsdauer fällig wäre.

Für den Fall von Frau L. würde dies bedeuten: Auf Basis der vertraglich vereinbarten Laufzeit ist zunächst der Tagespreis zu ermitteln. Im Fall von Frau L. wären dies 1,21 Euro (409,32 Euro / 365 Tage). Für die gesamte Nutzungsdauer von zwölf Tagen müsste Frau L. demnach lediglich 13,46 Euro zahlen.

Wie man sich gegen Parship wehren kann

Wenn auch Sie betroffen sind, sollten Sie weder vorschnell zahlen noch vorschnell ihren Widerruf zurücknehmen und damit die Mitgliedschaft, die Sie ja eigentlich gar nicht wollen, weiterführen.

Ist eine Rückbuchung des von Parship als Wertersatz einbehaltenen Betrages nicht möglich und verweigert Parship dessen Rückzahlung, sollten Sie erwägen, Klage einzureichen. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg sollte Ihnen Mut machen.

Wenn Sie noch Fragen haben, kommen Sie in unsere Rechtsberatung. Hier finden Sie eine Übersicht unserer Beratungsangebote und -zeiten.

Fakt ist: Partnersuchende, die mit dem Abschluss einer Premium-Mitgliedschaft bei Parship liebäugeln, sollten sich darüber im Klaren sein, welche finanziellen Einbußen damit verbunden sein können. Ein Beitrag im ARD „mittagsmagazin” vom 14. März 2014 bringt die Methode des Partnervermittlers auf den Punkt.

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