Stellungnahme vom Bund Deutscher Treuhandstiftung e.V.

Der Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. (BDT) erhielt im Jahr 2012 von den Stiftungsgründern der BWF-Stiftung den Auftrag, die Verwaltung des Stiftungsvermögens zu übernehmen.

Im Rahmen dieses Auftrags überwacht der BDT die satzungskonforme Verwendung der Stiftungsmittel sowie die Einhaltung der Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäsche.

Sämtliche Goldvorräte der Stiftung wurden von der TMS Dienstleistungs GmbH (TMS) in Berlin bezogen, welche seit dem Jahr 2009 als Edelmetallgroßhändler am Markt tätig ist. Auch alle Anlagebarren, die an Kunden der BWF-Stiftung veräußert wurden, stammten von der TMS.

Die TMS wiederum bezog Edelmetalle aus verschiedenen Quellen, betrieb den Goldeinkauf völlig eigenständig und war diesbezüglich gegenüber dem BDT auch nicht weisungsgebunden oder zur Rechenschaft verpflichtet. Ebenso zeichnete die TMS für die Lagerung der Goldbestände in einem versicherten Hochsicherheitstresor verantwortlich und führte eine eigene Buchhaltung zu den Lagerbeständen.

Das Gold der Stiftungskunden wurde innerhalb des Tresors der TMS in getrennten Schließfächern gelagert, befand sich im Ergebnis allerdings im selben Raum mit den Goldbeständen der TMS und ihrer Kunden.

Die von der TMS bestimmten Personen regelten auch die Einbringung von Ware in den Tresor bzw. die Herausgabe von Goldbarren. Dementsprechend wurde auch ein im Rahmen von Zwischenhandelsgeschäften getätigter Austausch von alten Goldbeständen durch neue Goldmengen – physisch – von Bevollmächtigten der TMS ausgeführt.

Der BDT hat sich mehrfach im Rahmen von Sichtkontrollen davon überzeugt, dass erhebliche Teile des vorhandenen Goldbestandes mit Prägungen anerkannter Raffinerien versehen waren und im Übrigen stichprobenartig Echtheitszertifikate von Anlagebarren sowie Einkaufsrechnungen der TMS eingesehen.

Im Übrigen nahm der BDT regelmäßig Einblick in die von der Stiftung geführte Kundendatenbank, um jeweils aktuell über die Höhe der von Kunden eingezahlten Kaufpreise sowie den Bestand der für die Kunden bestehenden Golddepots informiert zu sein.

Im Jahr 2014 entschied der BDT, dass zum Einen – angesichts der deutlich gestiegenen Umsätze – eine außerplanmäßige Bestandsaufnahme der Goldvorräte erfolgen sollte und zum Anderen – aufgrund der sehr verhaltenen Entwicklung des Goldkurses – die diesbezüglichen Auswirkungen auf die bestehenden Verbindlichkeiten der Stiftung gegenüber ihren Kunden ermittelt werden sollten.

Der BDT beauftragte im Oktober 2014 eine große Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit diesen Prüfungshandlungen.

Die WP-Gesellschaft nahm hierzu Anfang November 2014 an einer von der TMS durchgeführten Inventur der Goldbestände teil. Hierbei wurde der Inventurprozess beobachtet und begleitet durch stichprobenartiges Zählen und Wiegen von Goldbarren.

Eine Prüfung des Goldgehalts der im Rahmen der Inventur erfassten Goldbarren (z.B. durch einen Säuretest) war nicht Gegenstand der Prüfungshandlungen. Allerdings fanden stichprobenartige Abgleiche von Goldbarren mit Echtheitszertifikaten des jeweiligen Veräußerers statt.

Ferner wurde eine Abstimmung der vorhandenen Istbestände mit den Sollbeständen laut Buchhaltung vorgenommen, unter anderem durch stichprobenartige Prüfungen der Angaben in der von der BWF-Stiftung geführten Kundendatenbank. Der WP-Gesellschaft wurden alle seit Beginn des Betriebs der Stiftung vorhandenen Gold-Einkaufsrechnungen aus der Finanzbuchhaltung vorgelegt. Stichprobenartig wurden auch die entsprechenden Zahlungsflüsse der Stiftung geprüft – einschließlich des Nachvollziehens gezahlter Kundengelder.

Die außerplanmäßige Bestandsaufnahme erbrachte – erwartungsgemäß – die Feststellung der WP-Gesellschaft, dass die für die Kunden gelagerten Goldmengen in der Höhe vorhanden waren, wie sie laut Kundendatenbank und Buchhaltung im Tresor gelagert sein mussten. Insofern wurde für den BDT bestätigt, dass die bislang gewählte Form der Mittelverwendungskontrolle ordnungsgemäß funktionierte.

Des Weiteren wurde analysiert, inwieweit die Stiftung in der Lage war, die Verpflichtungen gegenüber Kunden auch dann zu erfüllen, wenn diese bei Ablauf der Vertragszeit nicht die Auslieferung sondern den Rückkauf ihrer Goldbestände wählen würden.

Hierbei wurde angenommen, dass alle Kunden, deren Verträge bis zum Ende des Jahres 2022 auslaufen, sich für einen Rückkauf durch die Stiftung entscheiden würden, der Goldpreis über den gesamten Zeitraum auf dem Niveau vom Herbst 2014 verharren würde und der Stiftung keine anderen Mittel zur Liquiditätsbeschaffung zur Verfügung stünden, als die Veräußerung der zurückerworbenen Goldvorräte der Kunden und der eigenen Goldreserven.

Da im Rahmen dieser Analyse sämtliche Erlöse, die durch den Zwischenhandel mit Gold bis zum Jahr 2022 erzielt werden konnten, vollständig unberücksichtigt blieben und unterstellt wurde, dass die Stiftung alle Goldvorräte ohne Preisaufschläge würde veräußern müssen, ergab sich – erwartungsgemäß – eine nicht unerhebliche Unterdeckung.

Daher forderte der BDT den Stiftungsvorstand auf, zur Sicherung der Erfüllung der Kundenverträge, das Stiftungskapital entsprechend weiter aufzustocken. Die Stiftung und ihre handelnden Personen haben sofort reagiert und bereits im November 2014 mittels Zustiftung einer zusätzlichen Goldmenge eine Erhöhung des Stiftungskapitals vorgenommen. Das entsprechende Zustiftungsgeschäft  wurde der WP-Gesellschaft vorgelegt, die Goldmenge inventurmäßig erfasst und im Analysebericht entsprechend berücksichtigt.

Somit war zu diesem Zeitpunkt eine mehr als ausreichende Eigenkapitaldecke der Stiftung gegeben.

Zwischenzeitlich wurde bekannt, dass nach ersten Angaben der ermittelnden Behörden ein nicht näher bezeichneter Teil der gelagerten Goldvorräte, die in dem von der TMS betriebenen Tresor beschlagnahmt wurden, nicht echt sein soll.

Der BDT hat keine Kenntnis darüber, auf welchen Umfang der gelagerten Goldmengen sich diese Angaben beziehen bzw. ob und – falls ja – wie und wann Gold-Dubletten in den Tresor der TMS gelangt sind.

Ebenso wenig kann eine Aussage darüber getroffen werden, inwieweit sich diese Situation auf die BWF-Stiftung und ihre Kunden auswirkt. Dies wird im Zuge des laufenden Verfahrens ebenfalls durch die zuständigen Behörden ermittelt.

Im Ergebnis bleibt aus Sicht des BDT folgendes festzuhalten:

  • der Auftrag als Stiftungsträger umfasst die Überwachung des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs der Stiftung;
  • die Einstufung der rechtlichen Zulässigkeit der betriebenen Geschäfte (insbesondere nach Kapitalmarktrecht) oblag den hiermit vor der Geschäftsaufnahme befassten Beratern der Stiftungsgründer;
  • die im Rahmen der Überwachung des Geschäftsgangs getroffenen Vorkehrungen waren geeignet, um mit hinreichender Sicherheit prüfen zu können, dass die Stiftungsmittel satzungskonform verwendet wurden;
  • es gab bislang keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die seitens der Stiftung erworbenen Goldvorräte nicht vollumfänglich den Kriterien für marktübliche Anlagebarren entsprächen;
  • der Bezug des Anlagegoldes erfolgte nur über eine Gesellschaft (TMS), die bereits mehrere Jahre vor der Stiftungsgründung im Bereich des Edelmetallgroßhandels tätig war;
  • alle planmäßigen eigenen Prüfungen seitens des BDT sowie eine außerplanmäßige Bestandsaufnahme der Goldvorräte durch eine große Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erbrachten ohne Ausnahme das Ergebnis, dass keine plausiblen Gründe für Zweifel an der Vollständigkeit und Echtheit des Goldbestandes vorhanden waren;
  • stichprobenartige Überprüfungen von Echtheitszertifikaten gelagerter Goldbarren ergaben – ebenso wie die Einsichtnahme in Ein- und Verkaufsrechnungen – keinen Hinweis darauf, dass die gehandelten Goldbarren nicht den marktüblichen Spezifikationen entsprachen;
  • die physische Verwahrung und Handhabung der Goldvorräte oblag allein dem von der TMS bevollmächtigten Personal; Beauftragte und Mitarbeiter des BDT hatten nur in Anwesenheit von TMS-Personal Zugang zu Tresorräumen; ein Nachweis über eine ausreichende Versicherung des Tresorinhalts wurde seitens der TMS auf Anforderung einer vom BDT beauftragten, großen und international tätigen Rechtsanwaltskanzlei beigebracht;
  • der Stiftungsvorstand hat seinen Sitz in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den Geschäftsräumen und dem Tresor der TMS und verfügte – zusammen mit den Stiftungsgründern – jederzeit über die Möglichkeit, mit der TMS in Abstimmung zu treten, um z.B. die Lagerstätte in Augenschein zu nehmen; auch aus den regelmäßigen Kontakten zwischen dem BDT und dem Stiftungsvorstand ergaben sich keinerlei Hinweise auf Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Lagerung und Handhabung der Goldvorräte bzw. der Verwendung des Stiftungskapitals im Rahmen des Goldeinkaufs;
  • sollten sich tatsächlich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in dem von der TMS verwalteten Tresor auch unechte Goldbarren gelagert wurden, liegt die Ursache hierfür ausschließlich in den Bereichen der Beschaffung (Einkauf) und Verwahrung (Lagerhaltung) der Goldvorräte, welche allein von der TMS verantwortet wurden;
  • die Frage, inwieweit in einem solchen Fall Sicherheitsmechanismen innerhalb der TMS für die von ihr verantworteten Bereiche ggf. nicht hinreichend implementiert oder ausgeführt worden wären, kann seitens des BDT – jedenfalls nach heutigem Kenntnisstand – nicht beurteilt werden.

 

 

 

 

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